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AGB Direktvertrieb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma COLLICO Verpackungslogistik und Service GmbH (im Folgenden „die Firma” genannt) mit Kunden ausgenommen Online-Shop Bestellungen. Hierfür gelten gesonderte Bedingungen siehe Online-Shop AGB. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, d. h. natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Firma in eine Geschäftsbeziehung treten,

2. Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Collico Verpackungslogistik und Service GmbH, Inhaber: Peter Köhler, Zum Eisenhammer 11, 46049 Oberhausen, Handelsregister: Amtsgericht Duisburg, HRB 9602, Tel.: 0208696028 0 Mail: info@collico.de

3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen, auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungenabweichende des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

5. Für beide Parteien verbindlich sind die im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Qualitätsnormen nach DIN, UIC, IPPC und ISPM15, sowie die entsprechenden Merkblätter.

I. Vertragsabschluss

1. Alle Angebote der Firma stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar und sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar.

4. Durch Anklicken des Buttons [Kaufen/kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung, der auf der Bestellseite aufgelisteten Ware, ab.

5. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.

II. Zahlungsbedingungen und Preise

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten für Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Verpackung und Versicherung werden gegebenenfalls gesondert berechnet und ausgewiesen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

3. Die Bezahlung der Waren erfolgt per Vorkasse, durch Bankeinzug, auf Rechnung. Bestellungen aus dem Ausland werden nur gegen Vorkasse angenommen und abgewickelt. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren oder auszuschließen.

4. Bei Zahlung per Vorkasse verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen. Bei Zahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Käufer, den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zu begleichen, es sei denn, auf der Auftragsbestätigung ist etwas anderes vereinbart. Bei Zahlung per Bankeinzug erfolgt die Abbuchung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss.

5. Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Im Verzugsfalle ist die Firma überdies berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

6. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

7. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

III. Lieferung und Versand

1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt im freien Ermessen der Firma. Die Lieferung erfolgt durch Sendung ab Lager an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Eine Selbstabholung der bestellten Waren am Lager der Firma als Bestimmungsort ist grundsätzlich möglich, deren Zeitpunkt ist dabei gesondert zu vereinbaren. Die Abnahme erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache im Betrieb der Firma.

2. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt wurde. Soweit nach Art und Umfang der Bestellung dem Kunden zumutbar, ist die Firma auch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3. Ist die Firma ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage, ist sie gegenüber dem Kunden zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Insbesondere wenn der Grund der Nicht-Erfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

4. Gerät die Firma aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadenshaftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er zuvor nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist zur Leistung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

IV. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen und Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

2. Soweit Sie Verbraucher sind, ist gesetzlich geregelt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache während der Versendung erst mit der Übergabe der Ware an Sie übergeht, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn Sie eigenständig ein nicht vom Unternehmer benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt haben.

3. Hat der Kunde vereinbarungsgemäß die Ware am Lager abzuholen oder wird deren weitere Auslieferung aus dem Lager der Firma aus Gründen, welche diese nicht zu vertreten hat, unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn diese in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung steht oder der Kunde erklärt, er werde den bereitgestellten Liefergegenstand nicht annehmen.

4. Bleibt der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als drei Tage ab Mitteilung der Bereitstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Firma nach Setzung einer Nachfrist von weiteren fünf Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

V.Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu anderen Verfügungen der Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma in Höhe des mit der Firma vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Firma wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

3. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Firma. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Identisches gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser solche Forderungen an die Firma ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Firma nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Die Firma verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Gewährleistung

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und der Firma erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind der Firma innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der Bestellmenge bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar, dies gilt insbesondere für den Bereich Wellpappverpackungen. Mängel an einem Teil der Lieferung führen nicht zur Mangelhaftigkeit der Gesamtlieferung.

3. Die Firma behält sich das Recht vor, bei Bestellung von bestimmten Einheiten (zum Beispiel 120 Stück/220 Stück) auch abweichende Stückzahlen von vergleichbaren Mengen auszuliefern. Damit wird unnötiges Umpacken vermieden. Auf das Beispiel bezogen würden dann 125 Stück oder 240 Stück ausgeliefert, wenn dies die jeweilige Einheit/Colli ist.

4. Bei Mängeln leistet die Firma nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist der Verkauf an Verbraucher. Dem Verbraucher wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gewährt. Zudem gelten die weiteren gesetzlichen Regelungen zum Verkauf von Gewerbetreibenden an Verbraucher. Zur genauen Definition „Verbraucher“ siehe „Geltungsbereich – Allgemeines 1.

5. Liefert die Firma zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, kann die Firma vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.

6. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen die Firma. Die Firma behält sich im Übrigen handelsübliche oder unter Beachtung üblicher Sorgfalt technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Maße, Gewichte und Mengen vor, auch gegenüber Vorlagemustern. Der Kunde erkennt an, dass Mehr- oder Minderlieferung hiernach, soweit es sich um Anfertigung oder Standardverpackungs-Ware handelt, bis zu 10% handelsüblich und mithin zumutbar sind.

7. Für Wellpappen- und Vollpappenerzeugnisse gilt: Die Fertigung der an den Kunden gelieferten Wellpappenverpackungen und Vollpappenverpackungen erfolgt unter Zugrundelegung des Prüfkataloges für Wellpappeschachteln des Verbandes der Wellpappen-Industrie e.V. und des Handbuches „Verpackungen aus Vollpappe" des Verbandes Vollpappe-Kartonagen e.V. in der jeweils gültigen Version. Die Firma behält sich nachstehende handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen vor: - bei Lieferungen bis zu 100 Stück 30% - bei Lieferungen bis zu 2000 Stück 20% - bei Lieferungen über 2000 Stück 10%

VII. Haftung

1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Firma nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Firma oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf. Hat die Firma eine solche vertragswesentliche Pflicht aus einfacher Fahrlässigkeit verletzt, wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine drüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von der Firma gegebenen Beschaffenheitsgarantie der Ware und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Beweisklausel

1. Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

IX. Sonstiges und Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die unwirksame Klausel wird von den Parteien durch eine andere ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Textform (§ 126a BGB) genügt der Schriftform und ist für im Rahmen des Vertragsverhältnisses abzugebende Erklärungen bindend, soweit anderes nicht ausdrücklich geregelt ist.

3. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

4. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Amtsgericht Duisburg in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts